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Satzung für den Verein: Kinderhilfe-DELPHIN

§ 1 Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen „Kinderhilfe-DELPHIN“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
       nach Eintragung lautet der Name „Kinderhilfe-DELPHIN e.V.“

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Katzenelnbogen.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist, Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Information zu Delphin-Therapien, u.a. der Alpha-Therapie.
1.    Hilfestellung, Durchführung und Planung von Spendenaktionen und Events
2.    Vermitteln von Kontaktdaten, Hilfe bei der Reisebuchung und    Planung der Therapie
3.    Sammeln von Spenden und Verwalten von Personenbezogenen Spendenkonten
4.    Begleichen von Zweckgebundenen Rechnungen und Erstattung von zweckgebundenen Quittungen
       aus dem jeweiligen Spendenkonto
5.    Unterstützung von Einzelprojekten


§ 3 Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
       Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und
       ausgeben.
2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
       erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
       unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen
       an die Verbandsgemeinde Katzenelnbogen zur Förderung bedürftiger Kinder.
5.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittel des Vereins

Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
1.     Mitgliedsbeiträge
2.     Geld- und Sachspenden
3.     sonstige Zuwendungen


§ 5 Mitgliedschaft

1.     Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
        schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2.     Der Verein hat:
a)     Vorstand (stimmberechtigt)
b)     Mitglieder (§ 6 Absätze 1 bis 3)
c)     Fördermitglieder (§ 6 Absatz 4)
d)     Ehrenmitglieder (§ 6 Absatz 5)


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Vereinsmitglied kann jeder werden, der sich zur Verantwortung gegenüber besonderen Kindern, die ganz
        besonderer Hilfe bedürfen bekennt und sich aktiv für die Ziele von Kinderhilfe-Delphin e.V. und seiner
        Verwirklichung einsetzt.
2.     Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
        der an den Vorstand zu richten ist.
3.     Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist
        er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
4.     Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
5.     Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von
        der Vorstandsversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.


§ 7 Mitgliedschaftsrechte und –Pflichten

Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet
a)     mit dem Tode des Mitglieds
b)     durch Austritt
c)     durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem 
Verein.
2.     Der Austritt ist
a)     bei Fördermitgliedern jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich,

        die Förderung kann jederzeit fristlos gekündigt werden
b)     bei Mitgliedern nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich bis zum 30. November
        dem Vorstand mitgeteilt werden.
3.     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
        Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und seit der
        Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der
        Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
4.     Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des
        Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des
        Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt.


§ 9 Mitgliederversammlung

1.     Versammlungen der Mitglieder finden einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im
        Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und
        unter Angabe des Grundes verlangt.
2.     Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief unter
        Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Die Einladungsfrist beträgt
        zwei Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom
        Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
3.     Anträge zur Tagesordnung können jedes Vorstandsmitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen.
        Die Genannten und der Vorstand haben Rederecht.
4.     Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens zwei Vorstandmitgliedern
        unterstützt werden.
5.     Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.
        Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und davor hergehenden Diskussion
        einem Wahlausschuss übertragen werden.
6.     Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das
        Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied sein muss.


§ 10 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

1.     In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
        Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes
        bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
2.     Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden,
        wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
3.     Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen
        auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung,
        des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine einfache Mehrheit von erforderlich.
4.     Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten.
        Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.


§ 11 Beirat

1.     Zur sachlichen Beratung kann der Vorstand einen Beirat berufen.
2.     Der Vorstand gibt die Richtlinien für das Wirksamwerden des Beirates.
3.     Die Mitglieder des Beirats brauchen nicht Mitglieder der Vereinigung zu sein.


§ 12 Vorstand

1.     Der Vorstand des Vereins i.S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
        Vorsitzenden und dem Schatzmeister; der Vorstand ist aus den Gründungsmitgliedern zu berufen.
        Sollte ein Gründungsmitglied aus dem Verein austreten, kann ein Fördermitglied von den stimmberechtigten
        Mitgliedern zum Vorstand gewählt werden.
2.     Er wird für die Dauer von fünf Jahren von der    Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
        Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis er ordnungsgemäß neu gewählt wird.
3.     Der Vorstand wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und   außergerichtlich durch mindestens zwei
        Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss.
        Zur Wirksamkeit schriftlicher Willenserklärungen bedarf es der Zeichnung durch den Vorsitzenden
        und dessen Stellvertreter.
4.     Der Vorstand ist für die allgemeine Geschäftsführung, die Ausführung der von der Mitgliederversammlung
        gefassten Beschlüsse sowie für die Verwaltung des Vermögens verantwortlich.
5.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
        Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
        Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6.     Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Familien mit behinderten Kindern.
7.     Vertretungsberechtigter Vorstand für evtl. notwendige Änderungen der Satzung für das Finanzamt
        oder das Amtsgericht ist der 1. Vorsitzende.


Gründungsmitglieder:

Patrick Mätzel (1.Vorsitzender)
Natascha Schlensog (2. Vorsitzende)
Ralf Schoger (Kassenwart)
Ann-Kathrin Kaiser  (Schriftführerin)
Maren Mätzel

Nicole Schoger
Thomas Schlensog

kinderhilfe-delphin@online.de